Behinderte, denen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, haben die Möglichkeit
die damit verbundenen finanziellen Leistungen auch für die Gestaltung eines
Urlaubs einzusetzen. Nach § 39 des SGB XI besteht Anspruch auf
„Verhinderungspflege“ wenn eine Pflegeperson wegen eigenen Urlaubs, Krankheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflege einer Pflegeperson sicherzustellen – die Pflegekasse übernimmt sodann die Kosten für die Pflegevertretung.
Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist, dass die Pflegekasse für die Pflegeperson für die Dauer von 360 Kalendertagen Pflegegeld bewilligt hat.
In dieser Vorpflege kann die Pflegetätigkeit von verschiedenen Personen
ausgeführt worden sein.
Die Pflege muss nicht ununterbrochen sein, eine Unterbrechungszeit von bis
zu vier Wochen innerhalb des Jahres sind unschädlich.
Erfolgt die Verhinderungspflege durch einen Vertragspflegedienst dann werden
bis zu 1431€ dafür übernommen. Das trifft auch zu wenn die
Verhinderungspflege durch eine selbstbeschaffte erwerbsmäßige Pflegehilfe, die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sein muss, übernommen wird.
Wird die Verhinderungspflege von Privatpersonen übernommen dann wird das
Pflegegeld anteilig von der Pflegekasse gezahlt. Zusätzlich kann auf Nachweis
der Verdienstausfall der Pflegeperson sowie weitere Ausgaben (z.B. Fahrkosten)
bis zu einem Gesamtzahlbetrag von 1431€ erstattet werden.
Erfolgt die Pflege als Sachleistung und stellt der Pflegebedürftige die restliche Pflege durch unentgeltlich tätige Personen (Angehörige) sicher, so kommt auch hier bei Ausfall der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson Verhinderungspflege zusätzlich zur Pflegesachleistung in Frage, d.h. der Betrag von maximal
1431€ für die Verhinderungspflege wäre neben der Fortzahlung der Pflegesachleistung der jeweiligen Pflegestufe zu zahlen.
Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich an die Verhinderung der Pflegeperson gebunden. Allerdings kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt (Sozialgericht Lübeck vom 02.07. 1996 Az: S 1 P 19/95). Ebenso kann die Pflegeperson gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen in Urlaub fahren und dort die Pflege einer anderen Person überlassen.
Comments are closed