Aufwendungen für Baumaßnahmen die einer behindertengerechten Wohngestaltung dienen, können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 13.03.2003, Az.: 6 K 2614/01).

Zum Sachverhalt
Im Streitfall lebte der auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Sohn
im Haushalt der Kläger. Um ihm einen schwellenfreien Zugang zur Terrasse zu
ermöglichen, ersetzten die Kläger die Glas-Schiebetür (mit Schwelle) durch
eine Terrassentür ohne Schwelle (Flügeltür).

Terrassentür stellt Gegenwert dar
Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen neben dem angesetzten
Behindertenpauschbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen zu
berücksichtigen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der
schwellenfreie Terrassenzugang auch für andere Personen von Vorteil sei.
Zudem hätten die Kläger einen – die außergewöhnlichen Belastungen
ausschließenden – Gegenwert in Gestalt einer neuen Terrassentür erhalten.

Baumaßnahme ist außergewöhnliche Belastung
Die gegen diese Einschätzung vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz
angestrengte Klage hatte Erfolg. Wie das Gericht ausführte, sei durch den
Neueinbau der Tür kein Gegenwert geschaffen worden. Aus den von den Klägern
eingereichten Fotos ergebe sich sogar, dass eine optische Verschlechterung
eingetreten sei. Es sei auch eine funktionale Verschlechterung gegeben, denn
durch das Fehlen der Schwelle könne mehr Schmutz eindringen und außerdem
ergebe sich ein geringerer Lichteinfall. Demnach könnten die geltend
gemachten Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: © Verlag C.H. Beck oHG 2003

 

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