Ist ein Körperbehinderter auf ständige Begleitung angewiesen, so kann er Mehraufwendungen, die Ihm bei einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Hierbei orientiert sich der angemessene Betrag an dem Betrag, den ein Bundesbürger im Jahr durchschnittlich für Urlaubsreisen ausgibt.
BFH, Urt. v. 04.07.2002 – AZ: III R 58/98
Den kompletten Text gibt es auf:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.10.09/3R5898.html
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