Menschen mit Behinderung, bei denen die Notwenigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, können Mehraufwendungen, die ihnen bei einer Urlaubreise für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson bis zu € 767.- neben dem Pauschalbetrag für Menschen mit Behinderung als außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Comments are closed